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Beschluss: Landesvorstand

01.10.2004
Die neue Bildungsinfrastrukturgesellschaft GmbH muss Bildung weiterhin als öffentliche Daseinsvorsorge gewährleisten
Mit der neuen Bildungsinfrastruktur GmbH sollen zukünftig der Bildungshaushalt finanziell unterstützt und auf der anderen Seite Aufgaben in der Schule besser und effizienter als durch die Behörde erfüllt werden. Bei der konkreten Umsetzung der inhaltlichen Ausgestaltung ist sicherzustellen, dass der Einfluss der öffentlichen Hand ausreichend bestehen bleibt. Der Landesvorstand erwartet deshalb die Berücksichtigung folgender Eckpunkte:
  • Der Verfassungsauftrag von Schule und das Ziel der Chancengleichheit müssen jederzeit berücksichtigt und laufend überprüft werden.
  • Der staatl. Gestaltungsbereich umfasst weiterhin nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele..
  • Die Aufgaben der Schulaufsicht werden weder entstaatlich noch privatisiert noch in ein System echter schulischer Autonomie und Selbstverwaltung entlassen.
  • Lehrkräfte einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn unterstellt sind, der seinerseits dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig ist.
  • Damit im Sinne des Demokratieprinzips der Einfluss der öffentlichen Hand ausreichend gewährleistet ist, muss dem Staat als demokratisch legitimiertem Gewährsträger die Gestaltungshoheit und dementsprechend die Verantwortung für die Erfüllung der betreffenden öffentlichen Aufgaben verbleiben.
  • Bei einer erfolgreichen Umsetzung der GmbH müssen auch die anderen Schulformen u. a. die gymnasialen Oberstufen in diesen Prozess der Leistungserbringung integriert werden.
  • In der Gesellschaft wird die unbeschränkte Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes sichergestellt.
  • Beschäftigte der Behörde wechseln ausschließlich freiwillig in die GmbH.
  • Die Einstellung der Geschäftsführung erfolgt auf Zeit. Diese Person sollte über besondere kaufmännische und pädagogische Kenntnisse verfügen. Bei der Bemessung der Vergütung sollte ein eventuelles Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst angerechnet werden.
  • Der laut Verfassung definierte Bildungsauftrag der Schule unterliegt keiner Einschränkung durch rein betriebswirtschaftliche Kriterien der Gesellschaft.
  • Es findet keine Absenkung der Qualität der Bildungs- und Betreuungsangebote statt.
  • Die laufende Kontrolle der Gesellschaft ist durch eine vierteljährliche Berichtspflicht sichergestellt.