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Beschluss des Landesparteitages vom 28.9.2005

28.09.2005
A 14 Umzüge Hartz IV

Ausgangslage

„Ausreichender Wohnraum auch für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen – sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht – ist immer noch Ziel sozialdemokratischer Wohnungspolitik. ... Die derzeitigen Reformprozesse um Hartz IV dürfen dabei einer ausgewogenen Stadtteilstruktur z. B. durch Umzüge in „angemessenen“ Wohnraum nicht entgegenwirken.“ (aus dem Beschluss des Unterbezirks Bremen-Stadt vom 26. Oktober 2004) In Zeiten knapper Haushaltsmittel ist jedes Senatsressort in Bremen gezwungen, die Ausgabenpolitik kritisch zu betrachten. So ist auch der Vorstoß des Sozialressorts zu werten, politische Konsequenzen hinsichtlich der Umzugsregelungen aus dem GEWOS-Gutachten zu ziehen. Gegenstand der GEWOS-Untersuchung war die Frage nach angemessenen Mieten und der Versorgungslage in Bezug auf preisgünstigen Wohnraum für die Bezieher/innen staatlicher Leistungen. Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II, die in einer Wohnung leben, die teurer ist als die festgelegten Mietobergrenzen, sollen nach Vorstellung des Sozialressorts für einen Umzug gestaffelte, über längere Zeit gestreckte Fristen eingeräumt bekommen. Die Größe der neuen Wohnung spielt zukünftig keine Rolle, da allein entscheidend ist, dass die Mietobergrenze eingehalten wird.

Konsequenzen

Wir fordern die Ressorts Bau und Soziales im Interesse der Betroffenen auf, alle im Zusammenhang mit diesem GEWOS-Gutachten ins Auge gefassten Maßnahmen auf Sozialverträglichkeit zu überprüfen und den Parteigremien ein schlüssiges Umsetzungskonzept vorzulegen, welches die Gesamtheit der im Gutachten vorgeschlagenen Instrumentarien zur Entspannung des Wohnungsmarktes im unteren Preissegment berücksichtigt. Dabei wird insbesondere auf folgende Gesichtspunkte zu achten sein: 1.        Die Einzelfallprüfung muss unverzichtbares Verwaltungsvorgehen sein. Voraussetzung für eine mögliche Umzugsanordnung ist eine nachgewiesen sinnvolle Zweck-Mittel-Relation. 2.       Für uns Sozialdemokraten ist klar, dass Massenumzüge verhindert werden müssen. 3.       Bei der Umsetzung der Maßnahmen ist eine soziale Entmischung der Stadtteile zu verhindern. 4.       Menschen mit besonderen Lebenslagen müssen von diesen belastenden Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu gehören:
  • Familien mit Kindern bzw. zu pflegenden Angehörigen, die ihr gewohntes Umfeld in der Kindergarten- und Schulbetreuung bzw. der Pflege verlieren würden;
  • Einpersonenhaushalte und insbesondere ältere Menschen, bei denen die Gefahr sozialer Isolation besteht;
  • Kranke, für die der Umzug eine unzumutbare Belastung darstellt.