Der Arbeit ihren Wert zurückgeben – Für ein Mindestlohngesetz für das Land Bremen
Seit mehr als zehn Jahren stagnieren oder sinken die realen Arbeitseinkommen in Deutschland – trotz stetig wachsenden wirtschaftlichen Reichtums. Es ist höchste Zeit, dass diese Entwicklung gestoppt und umgekehrt wird. Es ist höchste Zeit, der Arbeit ihren Wert zurückzugeben. Dazu bedarf es einer gezielten Stärkung der Stellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften. Ein wichtiges Instrument hierfür ist die Einführung einer allgemeinen gesetzlichen Lohnuntergrenze.
Die SPD setzt sich seit Jahren gemeinsam mit den Gewerkschaften für einen bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn von mindestens 8,50 Euro:
Überlegungen zu einem Mindeslohngesetz für das Land Bremen Es ist der erklärte politische Wille der rot-grünen Koalition im Land Bremen, in möglichst vielen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen einen Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchzusetzen. Dies gilt insbesondere für den öffentlichen Dienst und für die zum „Konzern Bremen“ gehörenden Unternehmen. Dieser politische Wille ist bislang nur im bremischen Tariftreugesetz für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe kodifiziert worden. Eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Mindestlohnstrategie des Landes fehlt bisher. Um diese Lücke zu schließen, ist der Erlass eines Landesmindestlohngesetzes zu erwägen. Ein solches Gesetz kann allerdings keinen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für alle Beschäftigten im Land Bremen einführen. Hierfür würde dem Land nach herrschender und wohl zutreffender Auffassung die Gesetzgebungskompetenz fehlen. Mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu vereinbaren und politisch zielführend wäre es hingegen, ein Gesetz zu erlassen, das sich darauf konzentriert, dem Land und den Stadtgemeinden Vorgaben in Sachen Mindestlohn zu machen und entsprechende Handlungspflichten aufzuerlegen. Nachstehend finden sich erste Überlegungen zu einem solchen Gesetz.
- Weil es beschämend ist, Menschen arbeiten zu lassen und sie hinterher doch zum Sozialamt zu schicken, weil der Lohn für ihre Miete nicht reicht.
- Weil es immer jemanden gibt, der mit noch niedrigeren Löhnen Menschen aus ihren Jobs verdrängt.
- Weil der Staat Niedriglöhne gegenwärtig mit 11 Milliarden Euro pro Jahr subventioniert – Geld, das in der Bildung oder bei der Kinderbetreuung besser aufgehoben ist.
Überlegungen zu einem Mindeslohngesetz für das Land Bremen Es ist der erklärte politische Wille der rot-grünen Koalition im Land Bremen, in möglichst vielen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen einen Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchzusetzen. Dies gilt insbesondere für den öffentlichen Dienst und für die zum „Konzern Bremen“ gehörenden Unternehmen. Dieser politische Wille ist bislang nur im bremischen Tariftreugesetz für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe kodifiziert worden. Eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Mindestlohnstrategie des Landes fehlt bisher. Um diese Lücke zu schließen, ist der Erlass eines Landesmindestlohngesetzes zu erwägen. Ein solches Gesetz kann allerdings keinen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für alle Beschäftigten im Land Bremen einführen. Hierfür würde dem Land nach herrschender und wohl zutreffender Auffassung die Gesetzgebungskompetenz fehlen. Mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu vereinbaren und politisch zielführend wäre es hingegen, ein Gesetz zu erlassen, das sich darauf konzentriert, dem Land und den Stadtgemeinden Vorgaben in Sachen Mindestlohn zu machen und entsprechende Handlungspflichten aufzuerlegen. Nachstehend finden sich erste Überlegungen zu einem solchen Gesetz.
Mindestlohngesetz für das Land Bremen (Landesmindestlohngesetz)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:§ 1
Zweck des Gesetzes
In Umsetzung des Schutzauftrags der Art. 37, 49 und 52 der bremischen Landesverfassung ist der Zweck dieses Gesetzes die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.§ 2
Mindestlohn für Beschäftigte des Landes, der Stadtgemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) Das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zahlen ihren Beschäftigten ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde (Mindestlohn). Satz 1 gilt nicht für Auszubildende. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die staatlichen Hochschulen und für sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen. Anm.: Zu prüfen bleibt, ob öffentlich-rechtlich organisierte wirtschaftliche und soziale Interessenvertretungen aus formalen Gründen von der Regelung des Absatz 2 ausgenommen werden sollten, da sie – anders als etwa die Hochschulen – nicht zum staatlichen Bereich im weiteren Sinne gehören (Beispiele: Handelskammer, Handwerkskammer etc.).§ 3
Mindestlohn für Beschäftigte öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen
(1) Das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stellen im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass öffentliche Unternehmen ihren Beschäftigten mindestens ein Entgelt gemäß § 2 Abs.1 zahlen. Öffentliche Unternehmen im Sinne des Satz 1 sind Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar einem beherrschenden Einfluss des Landes oder der Stadtgemeinden unterliegen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Einrichtungen des Privatrechts, die unmittelbar oder mittelbar einem beherrschenden Einfluss des Landes oder der Stadtgemeinden unterliegen. Anm.: Zu überlegen wäre, das Merkmal des „beherrschenden Einflusses“ im Gesetz noch näher zu definieren. Die Sicherstellungspflicht des Landes und der Stadtgemeinden findet ihre Grenze selbstverständlich in höherrangigem Recht, auch ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird.§ 4
Mindestlohn für Beschäftigte öffentlich geförderter Unternehmen und Einrichtungen
(1) Zuwendungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (§ 23 LHO) werden nur gewährt, wenn sich der Empfänger verpflichtet, seinen Beschäftigten mindestens ein Entgelt gemäß § 2 Abs. 1 zu zahlen. Bei Zuwendungen von weniger als .... Euro kann von der Verpflichtung abgesehen werden. Keine Zuwendungen im Sinne des Satz 1 sind Sachleistungen und Leistungen, auf die der Empfänger einem dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung vergünstigter Darlehen, für Risikoüber-nahmen (Bürgschaften, Haftungsfreistellungen) und für andere vergleichbare Fördermaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinden. (3) Das Land und die Stadtgemeinden stellen im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass die Bremer Aufbaubank und andere Einrichtungen, auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, ebenfalls nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verfahren. Anm.: Zu prüfen bleibt, ob zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung unterschieden werden sollte.§ 5
Mindestlohn für Beschäftigte bei der Ausführung öffentlicher Aufträge
Öffentliche Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt gemäß § 2 Abs. 1 zu bezahlen. Näheres regelt das Bremische Tariftreue- und Vergabegesetz.§ 6
Mindestlohn für andere Beschäftigte
Das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven wirken im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse darauf hin, dass auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der §§ 2 bis 5 fällt, mindestens ein Entgelt gemäß § 2 Abs. 1 gezahlt wird. Anm.: Diese Generalklausel kann eine gesetzliche Grundlage für „mindestlohnfreundliche“ Ermessensentscheidungen bieten, zum Beispiel bei der Anwendung der Vorschriften der Gewerbeordnung.§ 7
Landesmindestlohnkommission
Es wird eine Landesmindestlohnkommission eingesetzt, die regelmäßig über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet und Vorschläge zu seiner Fortschreibung macht, insbesondere auch zur Höhe des Mindestlohns. Anm.: Zusammensetzung, konkrete Aufgaben und Verfahren der Kommission wären noch zu diskutieren.§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.