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Klarheit über „nachrichtenlose Konten“ – Vermögenswerte für soziale Zwecke nutzbar machen.

04.09.2020

Antrag der SPD LAND BREMEN zum ordentlichen Bundesparteitag (Dezember 2021)

 

Der SPD-Bundesparteitag/SPD-Parteikonvent möge beschließen:

Konten und Sparbücher, zu deren Eigentümer*innen eine Bank seit 30 Jahren keinen Kontakt mehr hatte bzw. bei denen keine Transaktionen stattgefunden haben, werden „nachrichtenlos“ genannt.  Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Person stirbt, aber keine Erben hinterlässt oder die rechtmäßigen Erben nicht bekannt sind. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht.

In der Steuerbilanz sind diese Verbindlichkeiten nach spätestens 30 Jahren gewinnererhöhend auszubuchen. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Kontoinhabers oder seiner Erb*innen bleiben bestehen. Unabhängig davon, ob der/die Erb*in Kenntnis von seinen Ansprüchen hat. Über die Anzahl „nachrichtenloser Konten“ und der auf ihnen befindlichen Vermögenswerte gibt es keine konkreten Zahlen. Schätzungen des Verbands deutscher Erbenermittler (VDEE) gehen von zwei bis neun Milliarden Euro aus.

Der Umgang der Banken mit nachrichtenlosen Konten ist höchst unterschiedlich. Während einige Banken aktiv nach den Inhabern/Inhaberinnen oder Erb*innen suchen bzw. Erbenermittler unterstützen tuen andere dies nicht. Hier besteht Handlungsbedarf. Banken müssen gesetzlich dazu verpflichtet werden Hinterbliebene und Personen die in ihrem Auftrag handeln bei der Ermittlung von Vermögenswerten zu unterstützen. Dies wäre auch eine Fortführung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Kund*innen. Bisher geschieht dies nur auf freiwilliger Basis.

Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, warum Vermögenswerte deren Eigentümer*innen nicht ermittelbar sind de facto in das Eigentum einer Bank übergehen.

Stattdessen sollten diese Gelder im Sinne der Allgemeinheit genutzt werden. Um gleichzeitig die Ansprüche der Eigentümer zu wahren und die öffentlichen Haushalte vor späteren Rückzahlungen an Erben zu schützen, streben wir die Einrichtung eines zweckgebundenen Fonds ähnlich wie in Großbritannien und Japan, zur Verwaltung an, in den, nach Ablauf einer gesetzlich definierten Frist, die Gelder aus „nachrichtenlosen“ konnten fließen.

Ein Teil des Geldes würde weiter für später geltend gemachte Ansprüche von Eigentümern und Erben zur Verfügung stehen, das übrige Geld zweckgebunden für soziale Zwecke ausgereicht werden. Denkbar wäre eine Verteilung über die Länder und Kommunen, oder im Rahmen einer Stiftung zur Förderung sozialer Innovationen z.B. in Form eines Ideen- und Projektwettbewerbs.